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das ist ihr recht

wahl begründen. widerspruch einlegen.

das Wunsch- und wahlrecht

Sie haben die Möglichkeit, eine Wunschklinik anzugeben, in der Sie Ihre Rehabilitation durchführen möchten. Die Wahl der Klinik sollte dabei begründet sein. Wir zeigen Ihnen, wie Sie am besten vorgehen – auch, wenn ein Reha-Antrag abgelehnt wird.

Anspruch auf rehabilitation

Einen Anspruch auf Rehabilitation haben laut § 4 SGB I alle Mitglieder der Sozialversicherung. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind im § 40 SGB V geregelt. Sie haben ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit. Allerdings darf man erst vier Jahre nach Abschluss einer früheren Reha, erneut eine Reha beantragen. In besonderen Fällen und bei bestimmten Krankheitsbildern kann bereits nach zwei Jahren oder auch früher eine weitere Reha genehmigt werden.

WUNSCH- UND WAHLRECHT

Bei der Wahl Ihrer Wunschklinik können Sie sich auf Ihr Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX berufen. Am besten geben Sie bereits beim Einreichen des Reha-Antrags Ihre Wunsch-Klinik an. Sie können dazu unser Muster-Anschreiben »Antrag Wunsch-Klinik« nutzen. Aber auch wenn Sie den Antrag bereits gestellt haben oder dieser sogar schon bewilligt ist, können Sie immer noch Gebrauch von Ihrem Wunsch- und Wahlrecht machen. Dazu können Sie unser Muster-Anschreiben »Antrag auf Änderung der Heilstätte« nutzen. Wird Ihr Wunsch abgelehnt, können Sie Widerspruch einlegen. Die Erfolgs-Chancen stehen gut.

DIESE GRÜNDE STÜTZEN IHRE WAHL

Berechtigte Wünsche dürfen nicht mit dem Verweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot übergangen werden. Für den Kostenträger gilt nach § 12 SGB V zwar das Wirtschaftlichkeitsgebot, doch die medizinische Eignung der Klinik hat eine höhere Bedeutung. Ihre Wunschklinik kann also auch bewilligt werden, wenn höhere Kosten entstehen – sofern Ihre Argumente zur besseren Eignung überzeugen. Die Wahl der Klinik sollten Sie also im Antrag gut begründen und dabei sollten medizinische Gründe stets im Vordergrund stehen. Damit Ihr Kostenträger Ihrem Wunsch nachkommen kann, ist es Voraussetzung, dass die Klinik über die entsprechenden Zulassungen und Versorgungsverträge verfügt.

  • Dass Ihre Wunsch-Klinik eine Umgebung bietet, die Ihrem Alter, Ihrer Familiensituation, Ihrer Religion und Kultur oder Ihren weltanschaulichen Bedürfnissen entspricht – kann ein Argument sein – besonders im Falle einer Behinderung.
  • Hält Ihre Wunsch-Klinik muttersprachliche Therapieangebote vor, können Sie dies als Grund angeben.
  • Ihre Wunsch-Klinik befindet sich in der Nähe Ihres Wohnortes und Besuche von Angehörigen sind dem Genesungsverlauf zuträglich.
  • Auch eine größere Entfernung zum Wohnort kann als Argument für die Wunschklinik aufgeführt werden, wenn beispielsweise der Abstand zu Angehörigen den Behandlungserfolg verbessern könnte.
  • Wenn Sie bereits Erfahrungen mit der Wunsch-Klinik gesammelt haben oder dort schon zu einem früheren Zeitpunkt zur Rehabilitation waren, können Sie dies als Grund aufführen.
  • Die Wunsch-Klinik ist auf die Behandlung Ihrer Erkrankung spezialisiert und das medizinisch-therapeutische Spektrum, das in der Klinik vorgehalten wird, gewährleistet Ihren Behandlungserfolg.
  • Ihre Wunsch-Klinik deckt auch eine Nebenerkrankung mit ab. Erfordert eine Mehrfacherkrankung (Multimorbidität) das Zusammenspiel mehrerer Fachabteilungen, ist dies ein gutes Argument für Ihre Wunsch-Klinik.
  • Wenn Sie nur eingeschränkt reise- bzw. transportfähig sind, spricht die Nähe der Wunsch-Klinik auch für Ihre Wahl. Eine strapaziöse Anreise kann so vermieden oder zumindest verkürzt werden.
  • Das Klima am gewünschten Klinik-Standort kann dem Genesungsverlauf zuträglich sein.
  • Erfolg und Wirtschaftlichkeit des medizinischen Gesamtkonzeptes inklusive ambulanter Behandlung und Nachbehandlung können den Aufenthalt in der Wunsch-Klinik begründen.
  • Psychische Aspekte können auch für einen Aufenthalt in Ihrer Wunsch-Klinik sprechen. Hier hilft eine begleitende Stellungnahme eines Neurologen oder Psychiaters.
  • Dass die Barrierefreiheit Ihrer Wunsch-Klinik Ihnen den Aufenthalt erleichtert und so einen reibungsloseren Ablauf der Rehabilitation ermöglicht, kann ein Argument sein.
  • Die Struktur- und Prozessqualität spricht für den Aufenthalt in Ihrer Wunsch-Klinik.
  • Sie möchten eine Begleitperson mit zu Reha bringen, da dies die Abläufe für Sie erleichtert und in Ihrer Wunsch-Klinik ist dies möglich.

widerspruch

Geben Sie nicht gleich auf, wenn Ihr Rehabilitations-Antrag beim ersten Versuch abgelehnt wird. Sie haben schließlich die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Häufig lohnt sich das. Denn unsere Erfahrung zeigt: Oft werden zunächst abgelehnte Reha-Maßnahmen nach einem Widerspruch doch noch genehmigt.

So gehen Sie am besten vor:

  • Der Kostenträger gibt in seinem Ablehnungs-Bescheid immer einen oder mehrere Gründe für die Ablehnung an. In Ihrem Widerspruch sollten Sie auf diese Gründe ganz gezielt eingehen und Gegenargumente angeben.
  • Sprechen Sie über die Begründung der Ablehnung mit Ihrem Arzt. Er kann Sie dabei unterstützen Gegenargumente zu liefern. Eine Stellungnahme Ihres Arztes, welche auf die Ablehnungsgründe eingeht, stützt Ihren Widerspruch. Zudem kann Ihnen Ihr Arzt ein Attest ausstellen, das Ihre Reha-Fähigkeit und Reha-Notwendigkeit unter Berücksichtigung des Ablehnungsgrundes bestätigt.
  • Senden Sie das Attest und die Stellungnahme Ihres Arztes gemeinsam mit einem Widerspruchs-Schreiben an den zuständigen Kostenträger. Sie können dazu unser Muster-Anschreiben

    »Widerspruch gegen Ablehnung der Rehabilitation mit ärztlicher Stellungnahme bzw. Attest

    « nutzen.

  • Halten Sie die Frist ein, in der der Widerspruch möglich ist. Oft gewähren Kostenträger eine Frist von vier Wochen – den genauen Zeitraum können Sie aber dem Ablehnungs-Bescheid entnehmen. Sollten Sie innerhalb der genannten Widerspruchsfrist keinen Termin bei Ihrem Arzt bekommen, können Sie zunächst einfach formal Widerspruch gegen den Ablehnungs-Bescheid einlegen und das medizinische Attest nachreichen sobald Sie es haben. Hierzu können Sie unsere de Muster-Anschreiben »Widerspruch gegen Ablehnung der Rehabilitation – mit Nachreichung der ärztlichen Stellungnahme bzw. des Attests« verwenden.

Wird Ihr Reha-Antrag genehmigt, aber die von Ihnen gewünschte Reha-Klinik abgelehnt, haben Sie ebenfalls die Möglichkeit innerhalb der genannten Frist einen Widerspruch beim zuständigen Kostenträger einzulegen. Sie können sich hier auf Ihr Wunsch- und Wahlrecht nach dem Sozialgesetzbuch IX § 8 berufen. Unsere Erfahrung zeigt, dass im zweiten Anlauf zuvor abgelehnte Anträge für eine Wunsch-Klinik häufig doch noch genehmigt werden. In diesem Widerspruch sollten Sie die medizinischen und persönlichen Gründe, die Ihre Klinik-Wahl stützen, unbedingt nochmals bekräftigen.

Sie können dazu unser Muster-Anschreiben »Antrag auf Änderung der Heilstätte« nutzen.

Musteranschreiben

Antrag Wunschklinik

Damit können Sie Ihre 1. Wahl direkt kundtun.

Antrag auf Änderung der Heilstätte

Wenn die Genehmigung schon da ist, Sie aber in eine andere, als die genehmigte, Klinik wollen.

Widerspruch gegen Ablehnung

Wenn Ihnen eine ärztliche Stellungnahme oder ein Attest vorliegt.

Widerspruch gegen Ablehnung

Wenn die ärztliche Stellungnahme oder das Attest nachgereicht wird.

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